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Artenschutz

Tiere, die unter das Artenschutzgesetz fallen, werden nur mit dem Nachweis des legitimierten Erwerbs präpariert, soweit die gesetzlichen Ausnahmegründe vorliegen. Vom aussterben bedrohte Tiere dürfen nur für Lehr- u. wissenschaftliche Zwecke präpariert werden, sofern dafür eine Ausnahmegenehmigung vorliegt.

 

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